Wie wir
arbeiten – Arbeitsweise
Clearing beim IBZ-Jugend
Klärung Jugendhilfebedarf im Übergang Schule – Beruf §13 SGB VIII.
Die Motivation der jungen Menschen, einen beruflichen Weg einzuschlagen, ist die Grundlage für die gemeinsame Arbeit.
Beim IBZ-Jugend nutzen wir ressourcenorientierte Beratungsgespräche zur einzelfallbezogenen Diagnose, zum beruflichen Profiling und zur Zielentwicklung.
Ein fachlicher Austausch mit Betreuern und Netzwerkpartnern liefert uns dabei weitere wichtige Informationen, um eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu erhalten.
Die Zusammenschau und Bewertung aller relevanten Aspekte (soziale Benachteiligung, individuelle Beeinträchtigung, Auffälligkeiten in der beruflichen Integration, Motivationslage, Ressourcen, Eignung der Hilfe, Vor- bzw. Nachrangigkeit) führt zu einer Entscheidung über den Jugendhilfebedarf nach § 13 SGB VIII im Übergang Schule – Beruf.
Grundlegende Aspekte für die Entscheidungsfindung
Jugendhilfebedarf im Übergang Schule – Beruf §13 SGB VIII.
1. Soziale Benachteiligung im Bereich / wegen
(Biographische Beschreibung und aktuelle Situation)
Familie
Finanzen
Wohnen
Delinquenz
Ohne soziale / institutionelle Ressourcen
Soziales Umfeld / Isolation
Geschlecht
Zuwanderung (Herkunft)
Ethnie
Elternschaft
Schule und Bildung
Gewalterfahrungen
Leben in einer gesellschaftlich entkoppelten Zone, in prekärer Lebenslage.
2. Individuelle Beeinträchtigung im Bereich / wegen
(Biographische Beschreibung und aktuelle Situation)
Physische Gesundheit
Psychische Gesundheit
Konsum
Lernen
Verhalten
Alltagsbewältigung
Umgang mit Finanzen
Die Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung ist erheblich beeinträchtigt.
3. Auffälligkeiten bei der beruflichen Integration
(Biographische Beschreibung und aktuelle Situation)
mangelnde / fehlende berufliche Orientierung
problematischer Verlauf nach der allgemeinen Schulpflicht (Schule, Maßnahmen, Ausbildung, Jobs, Lücken und Abbrüche ggf. in Verbindung mit fachspezifischen beruflichen Einschränkungen)
geringe Zufriedenheit über den bisherigen beruflichen Verlauf
geringe Zuversicht über den zukünftigen beruflichen Verlauf
Die berufliche Integration gelingt – prognostisch – nicht ohne intensive Unterstützung
4. Eignung der Hilfe und Entscheidungsfindung
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1. Sind andere Hilfen zur persönlichen Stabilisierung zunächst notwendig (z.B. Gesundheitshilfen bei psychischen Erkrankungen, Sucht; Hilfen bei Wohnungslosigkeit)?
2. Ist eine Grundmotivation des jungen Menschen vorhanden?
3. Sind vorrangige berufliche Unterstützungsangebote im SGB II, III, IX etc. geeignet und realisierbar?
4. Kann die soziale und individuelle Lebenssituation des jungen Menschen durch die BBJH verbessert werden?
5. Müssen ggf. begleitende Hilfen implementiert werden?
6. Kann die berufliche Integration prognostisch gelingen?
Entscheidungen nach der Zusammenschau aller Faktoren durch das Stadtjugendamt München in Verbindung mit dem Trägerverbund IBZ-Jugend.
Jugendhilfebedarf im Übergang Schule – Beruf §13 SGB VIII
Case Management
Der festgestellte Jugendhilfebedarf im Übergang Schule – Beruf ist die Grundvoraussetzung für die jungen Menschen, um an einer Maßnahme der Berufsbezogenen Jugendhilfe (BBJH) teilnehmen zu können.
Im Rahmen der BBJH gibt es Projekte zum Nachholen des Schulabschlusses, niedrigschwellige Orientierungs- und Beschäftigungsangebote und qualifizierende Maßnahmen bis hin zur Ausbildung.
Die jungen Menschen können auf dieser Basis verschiedene von uns vorgeschlagene Angebote der BBJH kennenlernen und mit uns gemeinsam die passende berufliche Möglichkeit wählen.
Wir begleiten die jungen Menschen bei Eintritt in die BBJH im Sinne eines langfristigen Case Managements.
Unsere Aufgabe ist es, zusammen mit den jungen Menschen und der BBJH einen individuellen und nachhaltigen Integrationsplan zu erarbeiten, der die aktuelle Lebenssituation, die Bildungsvoraussetzungen und die berufliche Orientierung sowie vereinbarte Ziele beinhaltet.
Der regelmäßige persönliche Kontakt zu unserem Team unterstützt und begleitet die jungen Menschen bei der Zielerreichung. Wir sind zudem sowohl für die jungen Menschen als auch die BBJH Ansprechpartner bei Krisen und drohenden Abbrüchen.
Kein Jugendhilfebedarf im Übergang Schule – Beruf §13 SGB VIII
Case Management
Wir sprechen auch dann Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aus, wenn kein Jugendhilfebedarf im Übergang Schule-Beruf vorliegt (z.B. mögliche SGB II- oder SGB III-Maßnahmen) und / oder weitergehende Hilfen (beispielsweise Maßnahmen der Erziehungs- oder der Gesundheitshilfen) notwendig sind.